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Donnerstag, 31.05.2012 19:44:00
FAQ - Informationen zur Änderung der Approbationsordnung
Alle weiteren Informationen, Tipps und Beobachtungen zur aktuellen Änderung der Approbationsordnung.
Stand 31.05.2012
Hier sind die wichtigsten Fragestellungen um den bisherigen Entscheid des Bundesrats:
Stand 30.05.2012:
Wir wollen unkommentiert diese Rückmeldung aus dem Bundesministerium für Gesundheit weitergeben:
"Sehr geehrte Frau Camara Romero,
zu Ihrer Anfrage vom 21. Mai 2012 teile ich Ihnen Folgendes mit:
wie Sie bereits wissen, hat der Bundesrat am 11. Mai 2012 der o.g. Verordnung mit Maßgaben zugestimmt.
Im weiteren Verfahren wird nun das Bundeskabinett den Maßgabenbeschluss des Bundesrates zur Kenntnis nehmen.
Die Kabinettbefassung ist für den Monat Juni 2012 vorgesehen.
Anschließend kann die Verordnung nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag,
Sandra Baumeister, M.A.
Referentin im Kabinett- und Parlamentreferat (LS 2)
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108
10117 Berlin"
Stand 16.05.2012:
Wie bereits detailliert berichtet hat der Bundesrat über den Entwurf zur Änderung der Approbationsordnung entschieden. Tatsächlich verkündet wird die Gesetzesänderung erst in den kommenden Tagen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Wir möchten darauf hinweisen, dass unsere vergangene Pressemitteilung nach bestem Wissen und ohne jegliche Gewähr lediglich den Entscheid des Bundesrates erläutert.
Besonders Fragen bzgl. der Pflichtfamulatur in der hausärztlichen Versorgung und dem Blockpraktikum Allgemeinmedizin sind in Absprache mit Landesprüfungsämtern und Fakultäten zu halten und sollten vor der Gesetzesverkündung nicht übereilt bedacht werden!
An dem aktuellen Bundesratentscheid kann sich noch einiges ändern, besonders in Hinblick auf Übergangsregelungen! Wir können nur empfehlen erst zu planen, sobald das Gesetz tatsächlich verkündet ist!
Frequently Asked Questions:- Wann ist die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung?
Die Approbationsordnung 2002 schildert es wie folgt: "§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat."
Der Bundesrat schlägt aktuell vor in seinem Entscheid, eine Pflichtfamulatur in der hausäztlichen Versorgung für Studierende einzuführen, die nach dem 01.10.2013 die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragen. Dies würde bedeuten, dass diejenigen Studenten, die zum Juli 2013 das 10. Semester erfolgreich bestanden haben und zum August 2013 in das Praktische Jahr gehen, nicht von dieser Änderung betroffen wären. Erst wenn man das 10. Semester im Januar 2014 beendet, würden diese Änderung gelten.
Achtung, alle Angaben ohne Gewähr, da die Gesetzesverkündung noch nicht offiziell erfolgt ist!
- Was bedeutet eine Pflichtfamulatur in der "hausärztlichen Versorgung"?
Auch dies muss vom Bundesminsterium für Gesundheit noch hinreichend geklärt werden. Im sogenannten Modell der "hausarztzentrierten Versorgung" im § 73b SGB V nehmen neben einem Allgemeinmediziner auch Kinder- und Jugenarztpraxen und hausärztliche Internisten an der hausärztlichen Versorgung teil.
Achtung, alle Angaben ohne Gewähr, da die Gesetzesverkündung noch nicht offiziell erfolgt ist!
- Wie sieht dann die viermonatige Famulatur aus?
Im aktuellen Entscheid des Bundesrates sollen neben zwei Monate im Krankenhaus und einem Monat in der ambulanten Krankenversorgung auch ein Monat in der hausärztlichen Versorgung geschehen.
Achtung, alle Angaben ohne Gewähr, da die Gesetzesverkündung noch nicht offiziell erfolgt ist!
- Was bedeutet die Aufstockung des Blockpraktikums Allgemeinmedizin auf zwei Wochen?
Das ist eine Frage, die tatsächlich nur jedes Studiendekanat für sich lösen kann. Welche Übergangsregelungen für welche Semester benutzt werden, ist bedarfsorientiert zu gestalten und unterscheidet sich im nationalen Vergleich wegen der Verschiedenheit der Studiengänge.
Achtung, alle Angaben ohne Gewähr, da die Gesetzesverkündung noch nicht offiziell erfolgt ist!
Hast du weitere Fragen? Bitte schreib uns an sek-AO@spam.bvmd·de!
Von: Pressesprecher
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